| Österreich | Für alle Studierenden in Österreich besteht eine Krankenversicherungspflicht. EU-/EWR- und Schweizer Studierende sind in der Regel über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) ihres Heimatversicherers abgedeckt oder müssen anderweitig einen gültigen Schutz nachweisen. Drittstaatsangehörige müssen für die Aufenthaltsbewilligung eine in Österreich gültige Versicherung nachweisen (mindestens 30.000 Euro pro Krankheitsfall, gültig im gesamten Schengen-Raum); wer nicht anderweitig versichert ist, kann die begünstigte studentische Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) für 78,84 Euro pro Monat (Stand 2026) abschließen, sofern Einkommens- und Studiendauergrenzen eingehalten werden. Dies ist eine allgemeine Information, keine Versicherungs- oder Rechtsberatung. |
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| Niederlande | Wer in den Niederlanden studiert oder arbeitet, ist gesetzlich zur Krankenversicherung verpflichtet – welche Variante gilt, hängt von der individuellen Situation ab. Studierende, die sich ausschließlich zu Studienzwecken in den Niederlanden aufhalten, dürfen keine niederländische gesetzliche Krankenversicherung abschließen und müssen stattdessen einen ausreichenden Schutz aus dem Heimatland mitbringen (EU-/EWR-Studierende können hierfür oft die Europäische Krankenversicherungskarte, EHIC, nutzen) oder eine private internationale Studierendenversicherung abschließen. Erst wer zusätzlich einem (Teilzeit-)Job nachgeht, muss sich verpflichtend niederländisch gesetzlich krankenversichern; die dann vorgeschriebene niederländische Basisversicherung (basisverzekering) kostet nach von Study in NL zitierten nationalen Haushaltsbudget-Daten im Schnitt rund 133 Euro im Monat. Wer einen Brief der Versicherungsstelle CAK zu einer möglichen Versicherungspflicht erhält, muss innerhalb von drei Monaten reagieren, um ein Bußgeld zu vermeiden. Dies ist eine allgemeine Einordnung und keine individuelle Versicherungs- oder Rechtsberatung. |
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| Dänemark | Wer sich länger als drei Monate in Dänemark aufhält, muss sich bei der zuständigen Kommune anmelden und erhält dabei eine CPR-Nummer sowie darauf aufbauend die gelbe Gesundheitskarte (sundhedskort). Diese gewährt Zugang zum öffentlichen dänischen Gesundheitssystem zu denselben Bedingungen wie für Einheimische, unter anderem Hausarzt und Krankenhausbehandlung – Zahnbehandlung und Physiotherapie sind jedoch nicht Teil der kostenlosen Versorgung. EU-/EWR- und Schweizer Studierende sollten zusätzlich ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) aus dem Heimatland mitbringen. Bei Aufenthalten unter drei Monaten greift die dänische öffentliche Krankenversicherung nicht automatisch; hier wird eine private Reise- bzw. Auslandskrankenversicherung empfohlen. Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechts- oder Versicherungsberatung; maßgeblich sind die Vorgaben der zuständigen dänischen Behörden. |
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| Frankreich | Eine Krankenversicherung ist für alle Studierenden in Frankreich verpflichtend. EU-/EWR-Studierende sowie Schweizer Staatsangehörige mit gültiger Europäischer Krankenversicherungskarte (EHIC) müssen sich in der Regel nicht gesondert bei der französischen Studierenden-Sozialversicherung anmelden, solange die Karte für das gesamte akademische Jahr gültig bleibt. Nicht-EU-/EWR-Studierende müssen sich nach der Immatrikulation kostenlos über das Portal etudiant-etranger.ameli.fr bei der französischen Sozialversicherung anmelden; die gesetzliche Versicherung erstattet danach Behandlungskosten zu einem Regelsatz (bei vielen Leistungen rund 60 %), weshalb den meisten Studierenden zusätzlich eine private Zusatzversicherung („mutuelle“) dringend empfohlen wird. Dies sind allgemeine Informationen und keine individuelle Rechts- oder Versicherungsberatung. |
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| Ungarn | Studierende aus EU-/EWR-Staaten können in Ungarn in der Regel ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) für medizinisch notwendige Behandlungen nutzen. Staatsangehörige aus Drittstaaten müssen für die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu Studienzwecken eine gültige Krankenversicherung nachweisen (oder ausreichende Mittel zur Deckung der Gesundheitskosten); ohne diesen Nachweis stellen die ungarischen Ausländerbehörden keinen Aufenthaltstitel aus. Dies ist eine allgemeine Information, keine Versicherungs- oder Rechtsberatung - die aktuellen Anforderungen sollten vor der Antragstellung bei der ungarischen Konsularvertretung oder dem International Office der Hochschule geprüft werden. |
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| Portugal | Für die Immatrikulation an einer Hochschule und für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Studierende des Hochschulwesens (Art. 91 Lei n.º 23/2007) muss nachgewiesen werden, dass entweder Zugang zum staatlichen Gesundheitsdienst (Serviço Nacional de Saúde, SNS) besteht oder eine Krankenversicherung vorliegt. In der Praxis schließen die meisten Nicht-EU-Studierenden eine private Krankenversicherung ab, deren Nachweis die Hochschulen in der Regel bereits bei der Einschreibung verlangen; für Staatsangehörige von Ländern mit bilateralem Gesundheitsabkommen mit Portugal (z. B. Brasilien, über das Formular PB4) kann eine abweichende Regelung gelten. EU-/EWR-Studierende können in der Regel die Europäische Krankenversicherungskarte nutzen. Dies ist eine allgemeine Einordnung und keine individuelle Versicherungs- oder Rechtsberatung. |
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| Spanien | Studierende aus Nicht-EU-/EWR-Staaten müssen bei der Beantragung des spanischen Studienvisums eine Krankenversicherung bei einem in Spanien zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer nachweisen, die für die gesamte genehmigte Aufenthaltsdauer eine dem spanischen öffentlichen Gesundheitssystem vergleichbare Deckung bietet – 100 % der ärztlichen, stationären und ambulanten Kosten, ohne Selbstbehalt, Zuzahlung oder Deckungsgrenzen; anerkannt werden sowohl entsprechende gesetzliche als auch geeignete private Policen. Studierende aus der EU/dem EWR sowie der Schweiz können für einen vorübergehenden Aufenthalt in der Regel ihre Europäische Krankenversicherungskarte (Tarjeta Sanitaria Europea) nutzen, die beim Sozialversicherungsträger des Heimatlands beantragt wird, um zu denselben Bedingungen wie spanische Staatsangehörige Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem zu erhalten. Dies ist eine allgemeine Orientierung und keine individuelle Versicherungs- oder Rechtsberatung. |
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| Italien | Eine gültige Krankenversicherung ist Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels. Nicht-EU-Studierende weisen entweder eine private Krankenversicherung nach oder registrieren sich freiwillig beim staatlichen Gesundheitsdienst (Servizio Sanitario Nazionale, SSN) gegen eine feste Jahrespauschale von rund 700 €; ohne Versicherungsnachweis wird der Aufenthaltstitel nicht ausgestellt. EU-Studierende können die Europäische Krankenversicherungskarte nutzen oder sich ebenfalls freiwillig beim SSN anmelden. Dies ist eine sachliche Information und keine Versicherungsberatung. |
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| Deutschland | Für alle Studierenden in Deutschland besteht Krankenversicherungspflicht, die bei der Immatrikulation nachgewiesen werden muss. Die meisten Studierenden sind gesetzlich krankenversichert (GKV) und zahlen bis zum 30. Lebensjahr (bzw. bis zum 14. Fachsemester) einen ermäßigten Studierendentarif von rund 120–130 Euro monatlich; danach wird der reguläre, höhere Beitrag fällig, oder ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) wird geprüft, die für ältere Studierende teils günstiger, aber schwerer rückgängig zu machen ist. Eine gesetzliche Versicherung aus einem anderen EU-/EWR-Staat kann über die Europäische Krankenversicherungskarte plus eine Befreiungsbescheinigung von der deutschen Versicherungspflicht anerkannt werden. Diese Angaben sind ein allgemeiner Überblick und keine individuelle Versicherungs- oder Rechtsberatung. |
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| Polen | Studierende aus der EU/dem EWR können mit einer gültigen Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) und einem Identitätsnachweis kostenfrei die öffentliche Gesundheitsversorgung in Polen nutzen. Studierenden von außerhalb der EU/des EWR wird empfohlen, bereits vor der Einreise eine private internationale Krankenversicherung abzuschließen; wer ohne Versicherungsschutz einreist, muss eine freiwillige Versicherungsvereinbarung mit dem Nationalen Gesundheitsfonds (Narodowy Fundusz Zdrowia, NFZ) abschließen, was rund 15 Euro pro Monat kostet, um Zugang zu öffentlichen Gesundheitseinrichtungen zu erhalten. Dies ist eine allgemeine Orientierungsinformation und keine individuelle Versicherungs- oder Rechtsberatung. |
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| Irland | Nicht-EWR-/Schweizer/britische Studierende müssen für die Registrierung ihrer Aufenthaltserlaubnis eine private Krankenversicherung mit einer Mindestdeckung von 25.000 € für Unfälle und 25.000 € für Krankheit, einschließlich Krankenhausaufenthalten, nachweisen; neu ankommende Erstsemester können dafür eine Reiseversicherung nutzen, die diese Mindestsummen erfüllt, ab dem zweiten Jahr muss die Police jedoch bei einem irischen Versicherer abgeschlossen sein – eine Kündigung der Versicherung verstößt gegen die Aufenthaltsbedingungen. EU-/EWR-/Schweizer Studierende sollten eine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) mitbringen; Hochschulen weisen jedoch darauf hin, dass die EHIC nur die öffentliche Gesundheitsversorgung abdeckt und keine vollwertige Kranken- oder Reiseversicherung ersetzt. Dies ist eine allgemeine Orientierung und keine Versicherungs- oder Rechtsberatung – aktuelle Anforderungen bitte vor der Abreise bei der Immigration Service Delivery oder der eigenen Hochschule prüfen. |
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| Tschechien | Für alle internationalen Studierenden besteht Krankenversicherungspflicht. Studierende aus der EU, dem EWR und der Schweiz können mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) medizinisch notwendige Behandlungen bei öffentlichen Leistungserbringern zu denselben Bedingungen wie tschechische Staatsangehörige in Anspruch nehmen; die EHIC ersetzt jedoch keine umfassende Reise- bzw. Krankenversicherung. Nicht-EU-Studierende benötigen für die Einreise eine Reisekrankenversicherung und müssen bei einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen eine umfassende Krankenversicherung für die gesamte Aufenthaltsdauer nachweisen, die den tschechischen gesetzlichen Anforderungen entspricht; der Versicherungsnachweis ist bereits Voraussetzung für die Erteilung des Visums bzw. Aufenthaltstitels zu Studienzwecken. Bei Stipendiat:innen eines Regierungsstipendiums der Tschechischen Republik übernimmt das Gesundheitsministerium für die Dauer des Stipendiums die Kosten der medizinischen Regelversorgung. Dies ist eine allgemeine Einordnung und keine Versicherungs- oder Rechtsberatung – aktuelle Anforderungen sollten stets bei der zuständigen Botschaft/dem Konsulat oder dem Innenministerium geprüft werden. |
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| Schweden | Wer für ein Studium von mindestens einem Jahr zugelassen wird, sollte sich im schwedischen Bevölkerungsregister anmelden und erhält dadurch Zugang zur öffentlichen Gesundheits- und Zahnversorgung zu denselben Bedingungen wie schwedische Einwohner. Bei einem Studienaufenthalt unter einem Jahr ist eine umfassende Krankenversicherung Voraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis; sie muss Notfall- und sonstige medizinische Behandlung, Krankenhausaufenthalte, zahnärztliche Notfallbehandlung sowie den medizinisch bedingten Rücktransport abdecken. EU-/EWR- und Schweizer Studierende nutzen hierfür in der Regel die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC). Viele Hochschulen schließen für gebührenpflichtige oder Austauschstudierende automatisch eine Versicherung des staatlichen Versicherers Kammarkollegiet ab (z. B. FAS/FASplus für gebührenpflichtige Studierende, Student IN für Austauschstudierende); Details sind bei der jeweiligen Hochschule zu erfragen. Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechts- oder Versicherungsberatung; maßgeblich sind die Vorgaben von Migrationsverket, Kammarkollegiet und der Hochschule. |
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| Belgien | Eine Krankenversicherung ist in Belgien für alle Einwohnerinnen und Einwohner Pflicht, auch für internationale Studierende. EU-/EWR-Studierende sind in der Regel über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) ihres Heimatlandes abgesichert. Nicht-EU-Studierende müssen für ihr Studierendenvisum eine gültige Krankenversicherung nachweisen und sich nach der Ankunft bei einer belgischen Krankenkasse anmelden (einer privaten 'mutualité/mutualiteit' oder der öffentlichen Kasse CAAMI/HZIV); Studierende ohne Einkommen zahlen einen festen Beitrag von rund 78,93 Euro pro Quartal (Stand 2026). Dies sind allgemeine Informationen und keine individuelle Versicherungs- oder Rechtsberatung. |
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| Finnland | Die gesetzliche Krankenversicherung Kela deckt Studierende, die keine EU-/EWR-, Schweizer oder britischen Staatsangehörigen mit gültiger EHIC/GHIC sind, in der Regel nicht ab. Bewerbende von außerhalb der EU/des EWR müssen vor Erteilung des Aufenthaltstitels für Studierende eine gültige private Krankenversicherung für die gesamte Aufenthaltsdauer nachweisen. Unabhängig davon müssen alle für einen Bachelor- oder Masterabschluss an einer finnischen Hochschule eingeschriebenen Studierenden die verpflichtende studentische Gesundheitsgebühr an Kela entrichten (2026: 35,35 Euro pro Semester / 70,70 Euro pro Jahr) für den Zugang zum Finnischen Studierendengesundheitsdienst (FSHS); Studierende mit EHIC/GHIC aus einem EU-/EWR-Staat, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich oder Nordirland sind von dieser Gebühr befreit. Dies sind allgemeine Informationen, keine Rechts- oder Versicherungsberatung – aktuelle Anforderungen bitte bei Migri, Kela und der Hochschule prüfen. |
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| Griechenland | Internationale Studierende in Griechenland müssen für die gesamte Dauer ihres Aufenthalts krankenversichert sein. Studierende ohne Beschäftigung benötigen in der Regel eine private Krankenversicherung; wer neben dem Studium in Teilzeit oder Vollzeit arbeitet, kann nach Anmeldung für Steuer- und Sozialversicherungszwecke Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung Griechenlands zu einem reduzierten Beitrag erhalten. Diese Angaben sind eine allgemeine Orientierung und keine individuelle Versicherungs- oder Rechtsberatung. |
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| Rumänien | Für die gesamte Aufenthaltsdauer ist eine Krankenversicherung erforderlich; dies wird im Rahmen des Visum- und Aufenthaltstitelverfahrens geprüft. Studierende aus EU, EWR und der Schweiz können in der Regel die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) für medizinisch notwendige Behandlungen nutzen. Laut dem offiziellen Portal „Study in Romania“ sind Nicht-EU-Studierende unter 26 Jahren über die Hochschule im rumänischen öffentlichen Krankenversicherungssystem versichert und erhalten die vollen Leistungen der öffentlichen Gesundheitsversorgung ohne zusätzliche Kosten; ab 26 Jahren ist ein gesetzlich vorgeschriebener monatlicher Krankenversicherungsbeitrag von 49 Lei zu zahlen, zudem ist die Anmeldung bei einer Hausärztin oder einem Hausarzt erforderlich, die bzw. der Basisuntersuchungen durchführt und bei Bedarf an Fachärzt:innen überweist. Dies ist eine allgemeine Einordnung und keine Versicherungs- oder Rechtsberatung; die aktuellen Anforderungen sollten stets bei der zuständigen rumänischen Botschaft/dem Konsulat oder dem International Office der Hochschule bestätigt werden. |
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| Kroatien | Für die gesamte Dauer des Studiums in Kroatien besteht Krankenversicherungspflicht. Studierende aus der EU/dem EWR, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich können die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) nutzen; Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro, der Türkei, Nordmazedonien oder Albanien können den bilateralen „Krankenschein“ (bolesnički list) verwenden. Alle übrigen Drittstaatsangehörigen müssen sich entweder beim kroatischen Krankenversicherungsträger HZZO anmelden oder eine umfassende private Krankenversicherung nachweisen; der Versicherungsnachweis ist bei der Beantragung des Aufenthaltstitels vorzulegen. Dies sind allgemeine Informationen, keine Versicherungs- oder Rechtsberatung; bitte die aktuellen Anforderungen bei den zuständigen kroatischen Behörden oder der aufnehmenden Hochschule prüfen. |
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| Malta | Für alle internationalen Studierenden in Malta besteht Krankenversicherungspflicht. EU-/EWR-Angehörige erhalten mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) und einem Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit kostenlose Behandlung in Maltas staatlich finanzierten Krankenhäusern und Gesundheitszentren; außerhalb von Notfällen werden Nicht-EU-/Nicht-EWR-Angehörige in staatlichen Einrichtungen nur im Notfall kostenlos behandelt und sind ansonsten auf eine private oder internationale Krankenversicherung angewiesen. Für die Ausstellung einer maltesischen e-Residence-Permit oder eines Langzeit-Studienvisums ist eine umfassende Krankenversicherung vorzulegen, die stationäre und tagesklinische Behandlung sowie medizinische Evakuierung und Rückführung für die gesamte Aufenthaltsdauer abdeckt. Nach den seit August 2024 geltenden Regeln der Behörde Identità gilt für Studienvisa-Antragstellende grundsätzlich eine Mindestversicherungssumme von 100.000 Euro; Studierende der University of Malta, des MCAST oder des Institute of Tourism Studies sind von dieser konkreten Mindestsummen-Vorgabe ausdrücklich ausgenommen, benötigen aber weiterhin eine gültige umfassende Police. Diese Angaben sind eine allgemeine Orientierung und keine individuelle Versicherungs- oder Rechtsberatung. |
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| Zypern | Nicht-EU-/internationale Studierende müssen vor der Erteilung ihres Aufenthaltstitels eine Krankenversicherung nachweisen; diese muss stationäre und ambulante medizinische Versorgung sowie die Überführung im Todesfall abdecken und muss für die gesamte Dauer des Aufenthaltstitels bestehen bleiben. EU-/EWR-Studierende können stattdessen die Europäische Krankenversicherungskarte oder eine Anmeldung beim staatlichen Gesundheitssystem GHS/GESY zzgl. Überführungsschutz nutzen. Das zyprische GHS/GESY selbst steht Nicht-EU-Studierenden in der Regel nicht offen, solange sich ihr Aufenthaltsstatus nicht ändert (zum Beispiel durch eine Beschäftigung). Dies ist eine allgemeine Information, keine Versicherungs- oder Rechtsberatung – die aktuellen Anforderungen sollten vor der Ausreise beim Civil Registry and Migration Department und der jeweiligen Hochschule geprüft werden. |
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| Estland | Internationale Studierende sind nicht automatisch über die estnische Krankenkasse (Haigekassa) versichert, es sei denn, sie sind in Estland angestellt oder besitzen einen unbefristeten bzw. langfristigen Aufenthaltstitel. EU/EWR-Studierende sollten die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder eine Ersatzbescheinigung (Formular E128) aus ihrem Heimatland mitbringen; die EHIC ersetzt jedoch keine ergänzende Auslandskrankenversicherung für private Behandlung oder einen Rücktransport. Studierende von außerhalb der EU/des EWR müssen für die gesamte Aufenthaltsdauer eine eigene private Krankenversicherung nachweisen, wie sie sowohl für das Langzeit-D-Visum als auch für die befristete Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach dem estnischen Ausländergesetz vorgeschrieben ist; der Nachweis muss in der Regel innerhalb von rund zwei Monaten nach Ankunft bei der Polizei- und Grenzschutzbehörde eingereicht werden, andernfalls kann die Aufenthaltserlaubnis gefährdet sein. Diese Angaben sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Versicherungs- oder Rechtsberatung. |
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| Slowakei | Für alle internationalen Studierenden in der Slowakei besteht Krankenversicherungspflicht; der Versicherungsnachweis ist Voraussetzung für den befristeten Aufenthaltstitel, und Drittstaatsangehörige müssen die Versicherung innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt des Aufenthaltsdokuments abschließen. Studierende aus der EU, dem EWR und der Schweiz können die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) zu denselben Bedingungen wie slowakische Staatsangehörige nutzen. Nicht-EU-Studierende benötigen in der Regel eine private Krankenversicherung, außer sie erhalten ein Stipendium im Rahmen eines zwischenstaatlichen Abkommens oder eines berechtigten öffentlichen Programms (u. a. Nationales Stipendienprogramm, CEEPUS und Erasmus+ bei Aufenthalten von mehr als einem Monat); in diesem Fall sind sie kostenlos über die slowakische gesetzliche Krankenversicherung abgesichert, müssen sich nach der Ankunft aber aktiv bei einer der drei Versicherungen (VšZP, Dôvera oder Union) anmelden. Dies ist eine allgemeine Einordnung und keine Versicherungs- oder Rechtsberatung – die Anforderungen sollten stets bei der zuständigen slowakischen Botschaft/dem Konsulat, der Fremdenpolizei oder der Gasthochschule bestätigt werden. |
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| Slowenien | Für das Aufenthaltsverfahren muss ein ausreichender Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden. Studierende aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten, der Schweiz und (laut geprüfter Quelle) Australien können ihren Versicherungsschutz aus dem Heimatland nutzen - in der Praxis die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder eine gleichwertige Bescheinigung - für notwendige und Notfallbehandlungen. Nicht-EU/EWR-Studierende, die nicht unter eines der bilateralen Sozialversicherungsabkommen Sloweniens fallen und nicht anderweitig in Slowenien pflichtversichert sind, müssen einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz nachweisen und sich in der Praxis selbst bei einer Regionalstelle der slowenischen Krankenversicherungsanstalt (ZZZS) pflichtversichern; laut den im August 2026 geprüften Angaben beträgt der monatliche Beitrag für diese Pflichtversicherung 126,33 Euro (gekoppelt an 8,2 % des landesweiten durchschnittlichen Bruttogehalts und periodisch angepasst). Da die Pflichtversicherung Behandlungskosten nur teilweise übernimmt, empfehlen offizielle Stellen zusätzlich eine kommerzielle Zusatzversicherung für die Differenz. Dies ist eine allgemeine Orientierung, keine Versicherungs- oder Rechtsberatung - aktuelle Regeln und Beträge bitte immer bei der ZZZS, der zuständigen slowenischen Botschaft/dem Konsulat oder der Gasthochschule bestätigen. |
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| Bulgarien | Alle Studierenden in Bulgarien müssen für die gesamte Aufenthaltsdauer eine gültige Krankenversicherung nachweisen; dies wird im Rahmen des Visum- und Aufenthaltserlaubnisverfahrens geprüft. EU-/EWR- und Schweizer Studierende können in der Regel die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) für medizinisch notwendige Behandlungen nutzen. Die meisten anderen ausländischen Studierenden sind nicht automatisch über die staatliche bulgarische Krankenkasse NHIF versichert: Hochschulen wie die UNWE (University of National and World Economy) weisen ausdrücklich darauf hin, dass nur ausländische Studierende im Rahmen bestimmter zwischenstaatlicher Abkommen über die NHIF versichert sind, während „andere ausländische Studierende nicht krankenversichert“ sind. Sie benötigen daher eine private Auslandskrankenversicherung, die die bulgarischen Anforderungen erfüllt, und werden erst mit Aufnahme einer legalen Beschäftigung (z. B. im Rahmen der erlaubten 20 Wochenstunden) über Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge NHIF-pflichtversichert. |
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| Litauen | Für alle internationalen Studierenden in Litauen besteht Krankenversicherungspflicht; die Versicherung muss bereits vor der Einreise organisiert sein. EU-/EWR- und Schweizer Studierende sind in der Regel über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) ihres Heimatversicherers abgedeckt. Studierende aus Nicht-EU-/EFTA-Staaten benötigen eine private Krankenversicherung, die für den gesamten Schengen-Raum (bzw. weltweit) und die gesamte Aufenthaltsdauer gilt und Notfallbehandlung, Krankenhausaufenthalte und Rückführung abdeckt; die Hochschulen verlangen dafür einen Nachweis über mindestens 30.000 Euro Deckungssumme für einen Antrag auf ein nationales D-Visum bzw. mindestens 10.000 Euro für einen Antrag auf einen befristeten Aufenthaltstitel (TRP). Dies ist eine allgemeine Information, keine Versicherungsberatung. |
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| Lettland | Eine Krankenversicherung ist für den gesamten Aufenthalt verpflichtend. EU-/EWR-Studierende können in der Regel ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) nutzen. Nicht-EU-/EWR-Studierende müssen für die Aufenthaltserlaubnis eine private Kranken-/Reiseversicherung nachweisen, die in Lettland und im Schengen-Raum mindestens ein Jahr gültig ist und mindestens 43.000 € an Gesundheitskosten sowie die Rückreise ins Heimatland abdeckt (so die Angaben der Rīga Stradiņš University für internationale Studierende). Die genauen, aktuell gültigen Anforderungen legt das Amt für Bürgerschafts- und Migrationsangelegenheiten (OCMA) fest und sollten vor der Antragstellung bestätigt werden. |
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| Luxemburg | In Luxemburg besteht Krankenversicherungspflicht. EU-/EWR- und Schweizer Studierende bleiben in der Regel über das System ihres Heimatlandes abgesichert, solange sie in Luxemburg eingeschrieben sind, und nutzen dafür die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder das Formular S1/E109; bei Wohnsitznahme ist eine freiwillige Anmeldung bei der CNS (Caisse nationale de santé) möglich. Studierende aus einer kleinen Zahl von Ländern mit bilateralem Sozialversicherungsabkommen mit Luxemburg (u. a. Bosnien und Herzegowina, Kap Verde, Mazedonien, Montenegro, Marokko, Serbien, Tunesien und die Türkei) folgen über ihre Heimateinrichtung einem vergleichbaren Verfahren. Alle übrigen Nicht-EU-Studierenden ohne bestehenden Versicherungsschutz müssen sich beim Centre commun de la sécurité sociale (CCSS) für die Pflichtversicherung für Studierende anmelden; der Beitrag bemisst sich als Prozentsatz des sozialen Mindestlohns. Vor Erteilung der vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung müssen Drittstaatsangehörige zudem eine Kranken-/Reiseversicherung für Luxemburg nachweisen und sich nach der Einreise einer ärztlichen Untersuchung einschließlich Tuberkulose-Screening unterziehen. Dies sind allgemeine Informationen und keine individuelle Versicherungs- oder Rechtsberatung. |
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